Honorarvereinbarung | Vermittlungspauschale | Einrichtungsgebühr | Haftungsvergütung | Pauschale für Vertragseinrichtung
Viele Bezeichnungen für eine Sache. Grundlagenwissen. (2 Min. Lesezeit)
Finanzanlage- und Versicherungsprodukte jeder Form, dazu gehören auch Fonds, ETFs, Lebens- und Rentenversicherungen und Fondspolicen, die ein Kunde nutzen möchte, gelangen durch einen Beratungsprozess und Vermittlungsvorgang in die gewünschte vertragliche Bindung zwischen Kunde und Produktgeber. Bei diesem Vorgang sind grundlegende und haftungsrelevante gesetzliche Vorgaben zu beachten. Diese sind geregelt in der Finanzanlagenvermittlerverordnung FinVermV und der Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV.
Unterschied zur Bruttopolice
Die anfallenden Kosten werden üblich vom Produktgeber im Rahmen einer Vermittlungsprovision oder Courtage finanziert (Beispiel). Bei Lebens- und Rentenversicherungsprodukten wozu auch Fondspolicen gehören, ist diese ebenso streng geregelt (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG) . Unabhängig vom Zugangsweg über einer Versicherungsagentur, Bank, Onlinevermittlungsplattformen wie Check24 (Onlinemakler), oder ungebundene Versicherungs- und Finanzmakler, werden diese Kosten von Produktgeber beglichen.
Nettopolicen mit Nettotarife auch Honorartarife genannt, enthalten keine Abschluss- und Vertriebskosten für die Vermittlung. Ohne eine Vermittlungsdienstleistung sind sie nicht nicht erhältlich. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verlangt vor Vertragsschluss eine Beratungsprotokollierung, sowie eine Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung zum Schutz der Verbraucher (mit Aufbewahrungspflicht). Die Vergütung dieser Leistung, erfolgt mit einer Honorarvereinbarung als Vermittlungshonorar. Die Haftungsgrundlagen für den Vermittler sind in den benannten Gesetzen definiert (FinVermV / VersVermV). Das Provisionsabgabeverbot § 48b Abs. 1 VAG kommt damit nicht zu Anwendung, da diese nicht anfallen.
Aus diesem Grund werden diese Formulierungen: Wie Vermittlungspauschale, Einrichtungsgebühr, Honorarvereinbarung, Haftungsvergütung oder Pauschale für Vertragseinrichtung gleichbedeutend im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nettopolicen verwendet.
Unsere Philosophie ist das eine Dienstleistung auch einen Wert hat, diese jedoch nicht gemessen werden sollten an dem Investitionsbetrag oder der Laufzeit (Bruttopolicen) vielmehr am Aufwand selbst. Daher werden wir als besonders fair und günstig bewertet.
Unterstützung durch uns gefällig? Dann lass uns gemeinsam klären wie wir dir helfen können. Dafür müssen wir zuerst mehr verstehen. Wenn wir gemeinsam erkennen, dass unsere Dienstleistung für dich wirkungsvoll und gewinnbringend ist, werden wir auch einen angemessenen Preis finden. Der Mehrwert wird dir auch schnell deutlich, wenn du deinen direkten Brutto-/ Nettopolicenvergleich bekommst.
Übliche Honorare pro angefangener Beratungsstunde liegen bei 150€. Die Kosten für Vermittlung und Vertragseinrichtung und damit verbundenen Protokollierungsaufgaben liegen zwischen 500€ bis 750€.
Hinweis: Weitere Beratungsleistungen, welche nicht automatisch eine Produktvermittlung und Einrichtung beinhalten, werden gesondert berechnet bzw. honoriert (Vgl. Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare u.a. beratende Berufe).
Unser Zufriedenheitsbonus: Bis du mit unserer Dienstleistung zufrieden, erhältst du für jede nachgewiesene Neukundenempfehlung auch ein Teil deiner Einrichtungsgebühr zurück. Im besten Fall ist unser Service für dich dann 100 % kostenfrei.