Einrichtungsgebühr und Haftungspauschale für Nettopolicen erklärt

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    Honorarvereinbarung | Vermittlungspauschale | Einrichtungsgebühr | Haftungsvergütung | Pauschale für Vertragseinrichtung

    Viele Bezeichnungen für eine Sache. Grundlagenwissen. (2 Min. Lesezeit)

    Finanzanlage- und Versicherungsprodukte jeder Form, dazu gehören auch Fonds, ETFs, Lebens- und Rentenversicherungen und Fondspolicen, die ein Kunde nutzen möchte, gelangen durch einen Beratungsprozess und  Vermittlungsvorgang in die gewünschte vertragliche Bindung zwischen Kunde und Produktgeber. Bei diesem Vorgang sind grundlegende und haftungsrelevante gesetzliche Vorgaben zu beachten. Diese sind geregelt in der Finanzanlagenvermittlerverordnung FinVermV und der Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV.

    Unterschied zur Bruttopolice

    Die anfallenden Kosten werden üblich vom Produktgeber im Rahmen einer Vermittlungsprovision oder Courtage finanziert (Beispiel). Bei Lebens- und Rentenversicherungsprodukten wozu auch Fondspolicen gehören, ist diese ebenso streng geregelt (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG) . Unabhängig vom Zugangsweg über einer Versicherungsagentur, Bank, Onlinevermittlungsplattformen wie Check24 (Onlinemakler), oder ungebundene Versicherungs- und Finanzmakler, werden diese Kosten von Produktgeber beglichen.

    Nettopolicen mit Nettotarife auch Honorartarife genannt, enthalten keine Abschluss- und Vertriebskosten für die Vermittlung. Ohne eine Vermittlungsdienstleistung sind sie nicht nicht erhältlich. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)  verlangt vor Vertragsschluss eine Beratungsprotokollierung, sowie eine Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung zum Schutz der Verbraucher (mit Aufbewahrungspflicht). Die Vergütung dieser Leistung, erfolgt mit einer Honorarvereinbarung als Vermittlungshonorar. Die Haftungsgrundlagen für den Vermittler sind in den benannten Gesetzen definiert (FinVermV / VersVermV). Das Provisionsabgabeverbot § 48b Abs. 1 VAG kommt damit nicht zu Anwendung, da diese nicht anfallen.

    Aus diesem Grund werden diese Formulierungen: Wie Vermittlungspauschale, Einrichtungsgebühr, Honorarvereinbarung, Haftungsvergütung oder Pauschale für Vertragseinrichtung gleichbedeutend im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nettopolicen verwendet.

    Hinweis: Weitere Beratungsleistungen, welche nicht automatisch eine Produktvermittlung und Einrichtung beinhalten, werden gesondert berechnet bzw. honoriert (Vgl. Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare u.a. beratende Berufe).

    Unser Zufriedenheitsbonus: Bis du mit unserer Dienstleistung zufrieden, erhältst du für jede nachgewiesene Neukundenempfehlung auch ein Teil deiner Einrichtungsgebühr zurück. Im besten Fall ist unser Service für dich dann 100 % kostenfrei.

     

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